brief weg.

  • ich hatte bei dem grünen knudsen ja zeitweise den lappen weg. da hab ich einfach ne email zu SVA geschickt und die haben in ihren rechner geguckt ob die karre da noch drin steht. das war nicht der fall weil länger als 7 jahre abgemeldet. haben die mich so zum tüv geschickt, der prüfer würde neue papiere quasi vorbereiten, die man dann später mit dem TÜV-gutachten beim SVA ausgestellt bekommt.

  • Eben!
    Wenn einer mit dem Alten Brief kommt kann er sich den einrahmen lassen.

  • ich hab den gelben damals einfach fertig gebaut, hab den der dekra hingestellt und gut. die haben dann den schrieb gamcht, §19/21&23 glaub ich.... Mit dem Papier zur Zulassungsstelle, denen erzählt vom Schrott gezogen und schön gemacht.... Die haben neuen Brief erstellt und gut. War nich wild.

  • Ich würde sagen wenn du eine Kopie der Sterbeurkunde des letzten Besitzers bekommen könntest wäre die Zulassungsstelle damit einverstanden.
    Dem Tüv oder Dekra interessiert es nicht ob ein Brief vorhanden ist.Der macht die §21 Abnahme auch ohne.
    Und natürlich bereitet er die neuen Papiere vor zur Zulassung.
    Das die Zulassungsstelle aber dann einfach so einen neuen Brief ausstellt... ?( .wäre ja schön..bei mir war es leider nicht so.
    Bitte poste was draus geworden ist...bin gespannt wie es bei Dir läuft.


    Gruß Claus

  • jetzt macht mal halblang - das ist doch recht einfach 8)


    kauf' den Hobel einfach. und google einfach mal nach "verlust fahrzeugbrief wiederzulassung". und: lies das genau durch und sei "etwas" kreativ :thumbup::whistling::sleeping:


    :se:


    :uglybeer::uglybeer:



    edit:
    Keine Behördenwillkür


    Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle auch nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen, die ihrer Ansicht nach hilfreich oder erforderlich sind.


    Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie dann Widerspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.



    hier alles: http://www.friedbertplanker.de/18.html oder auch hier: http://www.oldtimer-markt.de/node/1046

    2 Mal editiert, zuletzt von jawolf30 ()

  • hier auch in der OM beschrieben / Stand 23.03.2012



    Zulassung ohne Fahrzeugpapiere


    So geht's Schritt für Schritt

    Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie die „Verfügungsberechtigung“ nachweisen. Dies erfolgt üblicherweise über…

    …die Papiere:

    Normalerweise müssen Sie gemäß § 6 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle die sogenannte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII, früher: Fahrzeugbrief) vorlegen. Dies dient der Absicherung, dass nur derjenige die Zulassung eines Fahrzeugs veranlasst, der auch der sogenannte „Verfügungsberechtigte“ ist. Verfügungsberech­tigt ist nicht notwendig immer der Eigentümer – auch, wenn dies der Regelfall ist. Haben Sie ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt erworben oder geleast, können Sie trotzdem den Antrag auf die Zulassung stellen



    Nachweis der "Verfügungsberechtigung"


    ohne Papiere?


    Gerade in Oldtimerkreisen ist es aber kein Einzelfall, dass zum Fahrzeug keine Papiere mehr existieren oder jedenfalls nicht mehr aufzufinden sind. Wir alle kennen "Scheunen- und Garagenfunde": unter Heuballen wird plötzlich eine Rarität "freigelegt", die dann in gute Hände abgegeben werden soll - wo sich aber die Papiere zum Fahrzeug befinden, lässt sich beim besten Willen nicht mehr sagen. Möglicherweise liegen sie irgendwo "begraben", möglicherweise existieren sie auch gar nicht mehr. Auch bei mehreren Vorbesitzern oder einer zwischenzeitlich längeren Stilllegung des Fahrzeugs ist es keine Seltenheit, dass die Papiere irgendwo "versacken" und bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs dann nicht mehr aufzufinden sind.


    Was ist in einem solchen Fall zu tun? Die Zulassungsverordnung regelt hierzu lapidar: "Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (noch) nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird." Dies ist zwar nicht immer so leicht, wie es auf den ersten Blick klingt - aber auch kein Hexenwerk.


    Im Rahmen dieses Antrags auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II müssen Sie Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nun also auf andere Weise nachweisen. Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (z.B. US-Titel), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein.


    Anfrage beim KBA


    Früher mußte man zwingend beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine sog. "Unbedenk-lichkeitsbescheinigung" einholen, wenn man eine erneute Ausfertigung der Zulassungs-bescheinigung Teil II erlangen wollte. Diese allgemeine Verpflichtung ist seit dem 01. März 2007 entfallen. In begründeten Einzelfällen kann aber immer noch beim KBA angefragt werden, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Insbesondere, wenn die Zulassungsstelle die Möglichkeit hat, direkt auf die Daten des KBA zuzugreifen, wird eine solche Anfrage wohl in aller Regel erfolgen. Um die Anfrage kümmert sich die Zulassungsstelle - Sie selbst müssen hier nichts veranlassen.


    Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt


    Hat zu dem Fahrzeug schon einmal ein Fahrzeugbrief existiert und ist dieser irgendwo abhandengekommen, sind weitere Zwischenschritte erforderlich, bevor Ihr Oldie auf Sie zugelassen werden kann.


    Hier trifft die Verordnung § 12 Abs. 4 FZV recht detaillierte Regelungen: Die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II muss im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgebotenwerden. Dieses Aufgebotsverfahren soll jedermann die Gelegenheit bieten, möglicherweise bestehende Rechte am Fahrzeug geltend zu machen, bevor eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird.


    Die genannte Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde beträgt zumeist 14 Tage. Da das Verkehrsblatt nur alle zwei Wochen erscheint, vergehen daher im Regelfall zwischen 6 und 8 Wochen, bis tatsächlich für die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II ein Ersatz ausgestellt werden kann.


    Eidesstattliche Versicherung


    Um den mit Fahrzeugpapieren möglichen Missbrauch zu vermeiden, kann die Zulassungsstelle außerdem verlangen, dass eine eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere abgegeben wird. Dabei muss die Behörde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hinweisen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist gebührenpflichtig.


    Sollte später die ursprüngliche Zulassungsbescheinigung Teil II wieder auftauchen, so muss sie natürlich unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeliefert werden. Anderen-falls droht ein Bußgeld.


    Haben Sie diese Hürden genommen, steht der Ausstellung einer Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr im Weg.


    Keine Behördenwillkür


    Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle auch nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen, die ihrer Ansicht nach hilfreich oder erforderlich sind.


    Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie dann Widerspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Das ist dann aber der späteste Zeitpunkt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


    Tipps vom Oldtimeranwalt


    Wir alle kennen das vom Zahnarzt: Vorbeugen ist besser als Bohren bzw. Prozessieren. Wer schon beim Kauf einige Tipps beherzigt, spart später viel Zeit, Geld und Nerven!


    1. Grundsätzlich sollte man ein Fahrzeug nie ohne Fahrzeugbrief/Zulassungs-bescheinigung Teil II kaufen. Wenn es gestohlen ist (Juristen sagen: "abhanden gekommen") muss der Käufer das Fahrzeug später an den wirklichen Eigentümer herausgeben und sich wegen des Kaufpreises mit dem Verkäufer herumschlagen (wenn er denn gefunden wird oder im Gefängnis noch Geld hat).


    2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs ohne Papiere sollte in jedem Fall ein schriftlicher Kaufvertrag erstellt werden, aus dem auch Name und Anschrift (Ausweis zeigen lassen!) des Verkäufers hervorgehen.


    3. Ferner sollte der Verkäufer bei einem Verkauf ohne Papiere in oder neben dem Kaufvertrag folgende Erklärung unterschreiben: _______________________________________________________________________


    "Ich, (Name/Vorname/Geburtsdatum/Anschrift/Personalausweisnummer), erkläre hiermit in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Erklärung an Eides Statt folgendes an Eides Statt:


    Ich bin uneingeschränkter Eigentümer des Fahrzeugs (Hersteller/Typ/Fahrgestellnummer/Motornummer/Rahmen-/Karosserienummer etc.) Dieses Eigentum ist durch Rechte Dritter nicht beschwert. Ich bin berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen.


    Ich bin wie folgt zu diesem Fahrzeug gekommen: .................(wann......)


    Mir sind folgende Voreigentümer bekannt: ......


    Erklärung, was mit den Originalfahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief/Zulassungs-bescheinigung Teil II) geschehen ist? (Verloren/nicht mehr auffindbar/gestohlen/der Voreigentümer Herr/Frau ... hat mir gegenüber erklärt, die Papiere seien nicht mehr auffindbar/verloren ...)


    Ich versichere ausdrücklich und gewährleiste, dass das Fahrzeug nicht bei Dritten abhandengekommen bzw. gestohlen wurde.



    Ort, Datum, Unterschrift, Name/Vorname des Verkäufers _______________________________________________________________________



    Möglichst wenig Behördenärger wünscht


    Ihr Oldtimeranwalt Michael Eckert, Rechtsanwalt in Heidelberg


    www.oldtimeranwalt.de

    2 Mal editiert, zuletzt von jawolf30 ()

  • also zumindest auf den neuen "briefen" steht ausdrücklich drauf,dass es KEINE besitzurkunde ist!Ist dieser sachverhalt rechtlich auch auf die alten briefe übertragen worden?

  • Hey, Claus, der Autobild-Artikel ist definitiv nicht auf dem aktuellen Stand, es wird noch von "DM" geredet, und die alte (!) Regelung des Vollgutachtens nach mehr als 1,5 Jahren ist beschrieben...! Möglich, daß der Rest dann auch nicht so ganz brandaktuell ist...!

  • Frag doch einfach mal bei deiner für dich zuständigen zulassungsstelle nach.


    Ist komischerweise auch von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich was die wollen.


    Bei meinem Granada lag überhaupt nix mehr vor,war auch nicht mehr im BZR gelistet( kann die Zulassungsstelle nachprüfen).


    Musste dann die EV dort unterschreiben(waren glaub ich 30.- Euro) und ein TÜV-Gutachten vorliegen und schon hatte ich die Zulassung.


    Kann natürlich anders sein wenn die Karre

    noch im BZR gelistet ist...

    :wonder:

  • Das mit der "Besitzurkunde" stimmt nur sehr sehr eingeschränkt.


    Fakt ist, dass der Käufer einer Sache durch Kauf und Entrichtung des Kaufpreises Eigentümer & Besitzer wird.
    Besitzer wird er durch den Übergang des Kaufpreises an den Vk und die Übergabe der Sache an den Käufer.
    Eigentümer wird er dadurch, das der VK im Kaufvertrag erklärt, das die zu verkaufende Ware sein Eigentum ist und Rechte dritter nicht bestehen.
    Mit Unterzeichnung diese Vertrages ist der Käufer auch definitv nicht dazu verpflichtet, die Sache an dritte herauszugeben, die evtl. Rechte daran geltend machen wollen. Diesen Schuh zieht sich durch Unterzeichnung der Verkäufer nämlich an. Der Käufer handelt in dem Moment in Treu und Glauben. (Ausser natürlich, er kauft nen top restaurierte Pagode für 200 €, dann kann man als Käufer davon ausgehen, das irgendwas faul ist, wenn der Brief fehlt)
    Dieser Rechtsgrundsatz ist in Stein gemeißelt im BGB. Und zwar schon ne ganze Weile. Als Eigentumsnachweis ist der Kaufvertrag vollkommen ausreichend.



    Macht hier mal nicht son Gezerre..

  • ...
    Schau mal bitte bei "Kauf ohne Brief"....
    Bitte nicht verwechseln...Brief verloren bedeutet das man selber den Brief verloren hat und dies eidestattlich erlären kann...kein Problem...gibt`s neuen Brief.


    Gruß Claus :)


    genaus DAS meinte ich mit "kreativ sein"


    Welches Schweinderl hätten's denn gerne?
    a) Kauf ohne Brief
    b) Kauf mit Brief :thumbup: - und den dann irgendwann selbst verloren :whistling:^^


    man(n) suche sich das unkomplizierteste Schweinchen aus :sleeping:


    achso: erwähnte ich schon dass Du mit Sicherheit irgendwo den "alten" Kaufvertrag* findest :whistling: - von/mit dem leider schon verstorbenen Verkäufer...
    oder hast Du gar noch so ein "altes" Papierchen* liegen mit einer mittlerweile leider nicht mehr existenten Adresse des VK's?
    oder hast Du sogar einen Kaufvertrag mit naja -> selbst "kreativ sein"
    ...


    Fragen über Fragen :uglybeer::coyo:


    *(Stichwort: Recyclingpapier)



    Viele Grüße
    Jürgen


    los. los. kaufen marsch marsch.

  • Man könnte einfach sagen das man den Brief selber verloren hat.
    Dann gibt man eine eidesstattliche Erklärung in schriftlicher Form ab,die Fahrgestellnummer wird im elektronischen Verkehrblatt für 14 Tage veröffentlicht und wenn sich keiner meldet hast Du den Brief.
    Wenn sich einer meldet....hast Du die "Handschellen" am Arm.

    Wenn er verstorben ist wird sich da "...höchstwahrscheinlich..." keiner melden. :whistling:


    Gruß Claus

    Einmal editiert, zuletzt von `32 Ford ()

  • Fzg sollte zum stockcarrennen, und davor würde ich ihn gerne bewahren


    Erstmal kaufen! Wenn wir hier über ein potentielles Stockcar reden, kann der Preis nicht exorbitant hoch sein. Jedenfalls kaufen und dann schauen, wie das Ding Papiere bekommt. Wurde ja schon genug geschrieben. Btw: Vergiß nicht mit dem Verkäufer einen Vertrag abzuschließen. ;)


    Wenn wirklich alles nichts hilft (wovon ich aber nicht ausgehe) bleibt immernoch Plan B

    zum schlachten wäre mir das egal, aber dafür is er zuschade