• vorsicht halbwissen: mir hat mal jemand verklickert, das mit der neuen stvzo (märz/07) die vollabnahme nicht mehr existiert........ habs nie nachgeprüft
    wer weiß es besser?

  • Zitat

    Original von -Kirk-
    vorsicht halbwissen: mir hat mal jemand verklickert, das mit der neuen stvzo (märz/07) die vollabnahme nicht mehr existiert........ habs nie nachgeprüft
    wer weiß es besser?


    genau das meinte der erste tüver nämlich auch.

  • Zur Info, Quelle ADAC:


    Das Wiederzulassungsverfahren nach Außerbetriebsetzung ist in § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt, die ab 01. März 2007 Gültigkeit besitzt. Danach ist bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges lediglich die Hauptuntersuchung vorzunehmen, sofern seit der Stilllegung nicht mehr als 7 Jahre vergangen sind. Eine Vollabnahme, die bisher nach 18 Monaten obligatorisch war, ist nun nach Überschreiten der 7-jahres-Frist notwendig.


    Nach Entstempelung der Kennzeichen werden diese dem Halter ausgehändigt (§ 14 ABS. 1 Satz 2 FZV). Der Halter kann das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung befristet reservieren lassen (§ 14 ABS. 1 Satz 3 FZV). Einen Automatismus, dass die ursprünglich aufgegebenen Kennzeichen auch bei der Wiederzulassung zustehen, gibt es nicht. Dies muss vielmehr bei der Abmeldung des Fahrzeuges gesondert mitgeteilt werden.

  • Zitat

    Original von -Kirk-
    vorsicht halbwissen: mir hat mal jemand verklickert, das mit der neuen stvzo (märz/07) die vollabnahme nicht mehr existiert........ habs nie nachgeprüft
    wer weiß es besser?


    Daß die Vollabnahme noch existiert schrieb ich just auf der vorherigen Seite :zwinker:


    Zitat

    Original von immer sutsche
    Zur Info, Quelle ADAC:


    Das Wiederzulassungsverfahren nach Außerbetriebsetzung ist in § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt, die ab 01. März 2007 Gültigkeit besitzt. Danach ist bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges lediglich die Hauptuntersuchung vorzunehmen, sofern seit der Stilllegung nicht mehr als 7 Jahre vergangen sind. Eine Vollabnahme, die bisher nach 18 Monaten obligatorisch war, ist nun nach Überschreiten der 7-jahres-Frist notwendig.


    Wo der ADAC dieses Wissen hernimmt, kann ich grad nicht nachvollziehen. Als Butschi vorhin schrieb, daß der Haufen seit '95 abgemeldet sei, hab ich in die FZV geschaut. Ich weiß, daß es definitiv die 84-Monats-Regelung gibt, es gibt aber eine weitere Regelung was das Vorhandensein der Datensätze der Karre angeht. Den Zusammenhang wollte ich nachschlagen. Dabei stieß ich darauf, daß in §14 FZV eben nicht steht, eine Karre müsse nach 84 Monaten nen §21er Gutachten haben. Wie gesagt: Die Regel besteht, ich weiß nur nicht, wo sie hinterlegt ist. Das werde ich aber - schon aus eigenem Interesse - noch in Erfahrung bringen.

    Einmal editiert, zuletzt von piratte ()

  • find ich echt cool, das nichtmal die leute, die das beruflich machen genau bescheid wissen, was überhaupt sache ist! der eine meint es besser zu wissen als der andere. die sollen mir ma lieber die plakette geben, das ich mir die selbst auf mein kennzeichen bügel.


    das beste ist, das ich den ersten prüfer sogar noch unglaubwürdig gefragt hab, ob das wirklich stimmt, da ich keinen bock auf eventuelle schwierigkeiten nach der prüfung mit der zulassung hab usw. da versicherte er mir nochmal total überzeugt von sich, das es keine vollabnahmen mehr gäbe, seit märz. das haben die geändert, meinte er. ab nun braucht man nur noch ne HU machen lassen, egal wie lang abgemeldet. DAS ist ja auch der grund warum ich die 2te Abnahme nochmal bezahlen musste. weil es diesmal ja ne vollabnahme sein musste. "da haben sie was falsch verstanden" hieß es dann. das man dabei durchdreht ist doch wohl völlig klar oder? abgesehen von den dämlichen sprüchen von dem prüfer.

    Einmal editiert, zuletzt von Butcher ()

  • Dann solltest an den TÜV-Nord ne Beschwerde schreiben und zumindest die Kosten der ersten HU zurückverlangen. Denn da wurdest du ja scheinbar falsch informiert von dem Prüfer, so dass er die falsche Untersuchung durchführte, die damit ja gar keine Gültigkeit besitzt ;-)?


    So ungefähr würd ich denen einfach mal ne Mail schreiben.

  • Zitat

    Original von Butcher
    DAS ist ja auch der grund warum ich die 2te Abnahme nochmal bezahlen musste.


    Nee, die zweite Begutachtung musstest Du machen lassen und auch bezahlen, weil Du einfach zu spät da warst ;)

  • Im Allgemeinen ist nur eine HU nötig. Es sei denn, es sind keine Daten mehr zu dem Fahrzeug verfügbar, das können Zulassungsbescheinigung 1, Fz-Brief, COC-Papiere etc. sein oder eben die beim KBA gespeicherten Daten. Dann würde ein §21 Gutachten fällig.
    In der Regel sollten solche Daten bis 84 Monate (früher halt 18) nach Stilllegung des Fz. vorhanden sein, da (seit 1.3.) die beim KBA gespeicherten Fz.-Daten erst nach 84 Monaten gelöscht werden. Kannst Du aber beispielsweise einen Fz.-Brief vorweisen, ist auch bei längerer Stilllegung kein §21 Gutachten nötig. So die generelle Regelung. Allerdings schießen da tatsächlich einige Zulassungsstellen quer. In Einzelfällen kann also trotz vorhandener Papiere passieren, daß die Zulassungsstelle ein §21 Gutachten fordert.



    Edit: Wo bleibt der Mängelbericht :paranoid:

    Einmal editiert, zuletzt von piratte ()

  • habs immer noch nicht geschafft deine lenkung loszuschicken. asche auf mein haupt. ;(

  • Das is ja geil. Super dass du da nachgehakt hast! Das is ja eher selten in den Medien, da heißts immer 7 Jahre.
    Würd da auch ne Briefkopie eines andern Fahrzeugs reichen, wenn man aus der FIN nachweisen kann, dass es sich ums gleiche (nicht selbe!) Fahrzeug wie das im kopierten Brief handelt?

  • Denke nicht, dann könnt man ja auch einfach nen Datensatz laden, der generell für die Schlüsselnummer gilt oder so ;)

  • Wo ist der Unterschied zw. Vollabnahme und HU? Die machen doch das Gleiche dabei.
    Und besser nur mit laufendem Aufnahmegerät inner Tasche zum Tüv. :O